§ 51 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Fünfter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Erster Titel – Errichtung und Zuständigkeit
§ 51 HRiG – Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
- 1.über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
- 2.in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.