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§ 43 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Richtervertretungen → Dritter Titel – Präsidialrat

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 43 HRiG – Ausscheiden und Ausschluss von Mitgliedern

(1) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.

(2) Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats oder auf Antrag des Ministers der Justiz kann ein gewähltes Mitglied wegen grober Vernachlässigung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen werden.