§ 41a HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Vierter Abschnitt – Richtervertretungen → Dritter Titel – Präsidialrat
§ 41a HRiG – Wahl der Mitglieder des Präsidialrats
(1) 1Die Mitglieder des Präsidialrats und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden von den Richtern ihres Gerichtszweigs aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt. 2Von der Wählbarkeit ausgenommen sind die Richter, die Mitglied des Richterwahlausschusses sind.
(2) 1Im übrigen gilt für die Wahl des Präsidialrats § 34 entsprechend. 2Bei dem Hessischen Finanzgericht gelten die Vorschriften über die Wahl der Richterräte entsprechend.
(3) 1Die Wahl der Präsidialräte soll gleichzeitig mit der Wahl der Bezirksrichterräte erfolgen. 2Bei gleichzeitiger Wahl sind die Wahlvorstände für die Wahl des Bezirksrichterrats zugleich Wahlvorstand für die Wahl des Präsidialrats.