Gesetze

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§ 39 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterrat

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 39 HRiG – Gemeinsame Personalversammlungen

An den Personalversammlungen der Gerichte können die Richter mit den gleichen Rechten teilnehmen wie die anderen Bediensteten, soweit gemeinsame Angelegenheiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 2) behandelt werden.