Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterrat

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 32 HRiG – Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) 1Wahlberechtigt und wählbar sind die Richter, denen ein Richteramt an dem Gericht, für das der Richterrat gebildet wird, übertragen ist oder die an dem Wahltage bei diesem Gericht beschäftigt sind. 2Der Präsident eines Gerichts, der Aufsichtführende Richter und ihre ständigen Vertreter sind nicht wählbar. 3Der Aufsicht führende Richter und sein ständiger Vertreter sind wählbar, wenn in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5 Buchst. b der Richterrat bei einem anderen Gericht gebildet wird.

(2) 1Ein an ein Gericht abgeordneter Richter ist zum Richterrat dieses Gerichts nicht wählbar. 2Er wird wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate dauert. 3Zu diesem Zeitpunkt verliert er die Wahlberechtigung zum Richterrat seines Gerichts; gehört er diesem Richterrat an, so scheidet er zu diesem Zeitpunkt aus ihm aus.

(3) Wird ein Richter an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet, so erlöschen die Wahlberechtigung und Wählbarkeit, sobald die Abordnung länger als drei Monate dauert; gehört er einem Richterrat an, so scheidet er zu diesem Zeitpunkt aus ihm aus.