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§ 30 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterrat

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 30 HRiG – Bildung von Bezirksrichterräten

Ein Bezirksrichterrat wird jeweils für den Gerichtszweig

  1. 1.
    bei dem Oberlandesgericht,
  2. 2.
    bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof
  3. 3.
    bei dem Landesarbeitsgericht und
  4. 4.
    bei dem Hessischen Landessozialgericht

gebildet.