§ 27 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Vierter Abschnitt – Richtervertretungen → Erster Titel – Allgemeines
§ 27 HRiG – Verbot der Amtsausübung
Ein Richter, dem die Führung seiner Dienstgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt als Mitglied der Richtervertretung nicht ausüben.