§ 24 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss
§ 24 HRiG – Geschäftsordnung
1Weitere Einzelheiten des Verfahrens des Richterwahlausschusses regelt der Richterwahlausschuss in einer Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung ist im Justiz-Ministerial-Blatt für das Land Hessen zu veröffentlichen.