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§ 24 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 24 HRiG – Geschäftsordnung

1Weitere Einzelheiten des Verfahrens des Richterwahlausschusses regelt der Richterwahlausschuss in einer Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung ist im Justiz-Ministerial-Blatt für das Land Hessen zu veröffentlichen.