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§ 21 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 21 HRiG – Zustimmung zur Berufung auf Lebenszeit

Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Probe und spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zum Richter kraft Auftrags legt der Minister der Justiz die Personalakten mit seinem Vorschlag dem Richterwahlausschuss zu der Entscheidung vor, ob er der Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt.