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§ 19 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 19 HRiG – Vorbereitung der Entscheidung

Der Minister der Justiz legt dem Richterwahlausschuss die Personalakten mit einem Vorschlag vor und bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Richterwahlausschusses einen oder mehrere Berichterstatter.