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§ 17 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 17 HRiG – Sitzungen des Richterwahlausschusses

(1) 1Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. 2Der Minister der Justiz führt den Vorsitz. 3Ist er verhindert, so tritt sein Vertreter im Amt an seine Stelle.

(2) Der Richterwahlausschuss ist regelmäßig über die allgemeine Bewerbungs- und die Stellensituation zu unterrichten.

(3) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.