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§ 15a HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 15a HRiG – Ausscheiden eines Mitglieds und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied scheidet aus, wenn es die Wählbarkeit zum Richterwahlausschuss verliert oder schriftlich auf die Mitgliedschaft gegenüber dem Ministerpräsidenten verzichtet.

(2) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds ruht, solange es vorläufig des Dienstes enthoben ist oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist.

(3) Ist gegen das Mitglied kraft Amtes ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt, ruht dessen Mitgliedschaft.