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§ 13 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 13 HRiG – Verpflichtung der Mitglieder

(1) Der Minister der Justiz verpflichtet die Mitglieder des Richterwahlausschusses durch Handschlag, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft zu führen.

(2) 1Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Über eine Genehmigung zur Aussage entscheidet der Ministerpräsident.