§ 13 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss
§ 13 HRiG – Verpflichtung der Mitglieder
(1) Der Minister der Justiz verpflichtet die Mitglieder des Richterwahlausschusses durch Handschlag, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft zu führen.
(2) 1Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Über eine Genehmigung zur Aussage entscheidet der Ministerpräsident.