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§ 7 HRHG
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HRHG,HE
Gliederungs-Nr.: 43-55
gilt ab: 09.10.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1986 S. 157 vom 19.06.1986

§ 7 HRHG – Geschäftsverteilung

(1) 1Vor Beginn des Geschäftsjahres verteilt der Präsident im Einvernehmen mit dem Kollegium die Geschäfte auf die Prüfungsabteilungen und bestimmt, welche Mitglieder die Prüfungsabteilungen leiten. 2§ 9 Abs. 2 gilt für die Herstellung des Einvernehmens mit dem Kollegium entsprechend. 3Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, gilt der bisherige Geschäftsverteilungsplan fort.

(2) 1Der Präsident entscheidet vor Beginn des Geschäftsjahres über die Besetzung der Prüfungsabteilungen und der nachgeordneten Organisationseinheiten mit Prüfungsbeamten und weiteren Bediensteten. 2Auf Antrag eines betroffenen Mitglieds bedarf im Einzelfall die Entscheidung der Zustimmung des Kollegiums.

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn innerhalb eines Geschäftsjahres eine Änderung der Geschäftsverteilung oder der Besetzung der Prüfungsabteilungen und der nachgeordneten Organisationseinheiten zur sachgerechten Aufgabenerfüllung notwendig oder eine freie Stelle zu besetzen ist.

(4) 1Der Präsident bestimmt in Zweifelsfällen, welche Prüfungsabteilungen zuständig ist. 2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.