§ 16 HRHG
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Landesrecht Hessen
§ 16 HRHG – Eröffnungs- und Schlussbilanzen des Rechnungshofs
1Der Hessische Landtag stellt die Eröffnungs- und Schlussbilanzen des Rechnungshofs fest. 2Er kann sich eines bilanzsicheren Prüfers bedienen.