Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 HRHG
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HRHG,HE
Gliederungs-Nr.: 43-55
gilt ab: 09.10.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1986 S. 157 vom 19.06.1986

§ 6 HRHG – Präsident und Vizepräsident

(1) 1Der Präsident vertritt die Behörde nach außen. 2Er leitet die Verwaltung des Rechnungshofs und übt die Dienstaufsicht aus.

(2) 1Der Präsident wird bei den ihm kraft Gesetzes zukommenden Aufgaben von dem Vizepräsidenten vertreten, bei dessen Verhinderung von dem dienstältesten Mitglied des Rechnungshofs. 2Für die Bestimmung des Dienstalters ist insoweit die Zeit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs maßgeblich. 3Bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter maßgebend.

(3) 1Der Präsident wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch die anderen Mitglieder des Rechnungshofs unterstützt. 2Sie dürfen dadurch ihrer Haupttätigkeit als Mitglieder des Rechnungshofs nicht ohne ihre Zustimmung entzogen und in ihrer richterlichen Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden.