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§ 5 HRHG
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HRHG,HE
Gliederungs-Nr.: 43-55
gilt ab: 09.10.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1986 S. 157 vom 19.06.1986

§ 5 HRHG – Stellung der Mitglieder

(1) 1Die Mitglieder des Rechnungshofs besitzen richterliche Unabhängigkeit. 2Die Vorschriften für Richter auf Lebenszeit über Dienstaufsicht, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, Altersgrenze, Disziplinarmaßnahmen und das Beratungsgeheimnis sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, auf sie entsprechend anzuwenden.

(2) 1Für das gerichtliche Disziplinarverfahren und für Prüfungsverfahren, die ein Mitglied des Rechnungshofs betreffen, sind die Richterdienstgerichte zuständig. 2Die nichtständigen Beisitzer müssen Mitglieder des Rechnungshofs sein. 3Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt sie für vier Geschäftsjahre in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die das Kollegium des Rechnungshofs aufstellt. 4Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die Vorschriften des Hessischen Richtergesetzes anzuwenden; die nach diesen Vorschriften dem zuständigen Minister zustehenden Befugnisse übt hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofs der Präsident des Landtags, hinsichtlich der weiteren Mitglieder des Rechnungshofs der Präsident des Rechnungshofs aus.

(3) Gegen den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofs können Disziplinarmaßnahmen nur in gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt werden.