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§ 11 HRHG
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HRHG,HE
Gliederungs-Nr.: 43-55
gilt ab: 09.10.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1986 S. 157 vom 19.06.1986

§ 11 HRHG – Mitglied kraft Auftrags

(1) 1Ist ein Mitglied des Rechnungshofs an der Ausübung seines Amtes nicht nur kurzfristig verhindert, so kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Kollegium einen Beamten, der nicht Mitglied des Rechnungshofs ist, für die Zeit der Verhinderung des Mitglieds oder für einen bestimmten Zeitraum mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. 2Entsprechendes gilt, so lange die Planstelle eines Direktors beim Rechnungshof frei ist. 3§ 3 Satz 1 und 2 ist auf den Beamten anzuwenden.

(2) Für die Dauer der Beauftragung hat der Beamte die Stellung eines Mitglieds des Rechnungshofs.