Gesetze

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§ 81 HRG
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Bundesrecht

7. Kapitel – Änderung von Bundesgesetzen, Schlussvorschriften

Titel: Hochschulrahmengesetz (HRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HRG
Gliederungs-Nr.: 2211-3
Normtyp: Gesetz

§ 81 HRG – Verträge mit den Kirchen

Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.