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Hochschulrahmengesetz (HRG)
Bundesrecht
Titel: Hochschulrahmengesetz (HRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HRG
Gliederungs-Nr.: 2211-3
Normtyp: Gesetz

Hochschulrahmengesetz (HRG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) (1)

Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1622)

Inhaltsübersicht (2)§§
Anwendungsbereich1
  
1. Kapitel 
Aufgaben der Hochschulen 
  
1. Abschnitt 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Aufgaben2
Gleichberechtigung von Frauen und Männern3
Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium4
Staatliche Finanzierung5
Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter6
  
2. Abschnitt 
Studium und Lehre 
  
Ziel des Studiums7
Studienreform8
Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen9
Studiengänge10
Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss11
Postgraduale Studiengänge12
Fernstudium, Multimedia13
Studienberatung14
Prüfungen und Leistungspunktsystem15
Prüfungsordnungen16
Vorzeitiges Ablegen der Prüfung17
Hochschulgrade18
Bachelor- und Masterstudiengänge19
Studium an ausländischen Hochschulen20
(weggefallen)21
  
3. Abschnitt 
Forschung 
  
Aufgaben und Koordination der Forschung22
(weggefallen)23
Veröffentlichung von Forschungsergebnissen24
Forschung mit Mitteln Dritter25
Entwicklungsvorhaben26
  
2. Kapitel 
Zulassung zum Studium 
  
Allgemeine Voraussetzungen27
(weggefallen)28
Maßstäbe der Ausbildungskapazität29
Festsetzung von Zulassungszahlen30
Zentrale Vergabe von Studienplätzen31
(weggefallen)32
(weggefallen)33
(weggefallen)33a
Benachteiligungsverbot34
Unabhängigkeit der Zulassung von der Landeszugehörigkeit35
  
3. Kapitel 
Mitglieder der Hochschule 
  
1. Abschnitt 
Mitgliedschaft und Mitwirkung 
  
Mitgliedschaft36
Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung37
(weggefallen)38 - 40
Studierendenschaft41
  
2. Abschnitt 
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal 
  
Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal42
Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer43
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren44
Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer45
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren46
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren47
Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren48
(weggefallen)48a
(weggefallen)48b
(weggefallen)48c
(weggefallen)48d
Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes49
Dienstrechtliche Sonderregelungen50
(weggefallen)51
(weggefallen)52
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter53
(weggefallen)54
Lehrbeauftragte55
Lehrkräfte für besondere Aufgaben56
(weggefallen)57
(weggefallen)57a
(weggefallen)57b
(weggefallen)57c
(weggefallen)57d
(weggefallen)57e
(weggefallen)57f
  
4. Kapitel 
Rechtsstellung der Hochschule 
  
Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht58
Aufsicht59
(weggefallen)60 - 69
  
5. Kapitel 
Staatliche Anerkennung 
  
Anerkennung von Einrichtungen70
Gleichstellung von Abschlüssen der Notarschule71
  
6. Kapitel 
Anpassung des Landesrechts 
  
Anpassungsfristen72
Abweichende Regelungen73
Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen74
(weggefallen)75
(weggefallen)75a
Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung76
Übergangsvorschrift für Hochschulassistenten76a
  
7. Kapitel 
Änderung von Bundesgesetzen, Schlussvorschriften 
  
(Änderung von Rechtsvorschriften)77 - 80
Verträge mit den Kirchen81
(weggefallen)82
(In-Kraft-Treten)83
(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2316)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 693) ist mit Artikel 70, Artikel 75 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.