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§ 7 HPresseG
Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse Hessisches Pressegesetz (HPresseG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse Hessisches Pressegesetz (HPresseG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPresseG
Gliederungs-Nr.: 74-2
gilt ab: 29.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 2 vom 14.01.2004

§ 7 HPresseG

(1) 1Auf jedem Stück eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden periodischen Druckwerks sind der Name und die Geschäftsanschrift des verantwortlichen Redakteurs zu nennen. 2Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so ist kenntlich zu machen, auf welchen Teil des Druckwerks sich die Verantwortlichkeit jedes Einzelnen bezieht. 3Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(2) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig ganze Seiten oder Sachgebiete des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und Verleger zu benennen.

(3) Als verantwortlicher Redakteur kann nur tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. 1.

    seinen ständigen Aufenthalt innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,

  2. 2.

    die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt,

  3. 3.

    das 21. Lebensjahr vollendet hat,

  4. 4.

    unbeschränkt geschäftsfähig ist,

  5. 5.

    wegen durch die Presse begangener strafbarer Handlungen unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann.

(4) Die Vorschriften des Abs. 3 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.