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§ 7 HoheitzeichG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes (Hoheitszeichengesetz)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes (Hoheitszeichengesetz)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: HoheitzeichG,MV
Gliederungs-Nr.: 113-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 HoheitzeichG – Rechtsverordnungen

Die Führung und Verwendung der Landeswappen, die Führung und Gestaltung der Landessiegel und der Amtsschilder, die Führung der Standarten sowie die Art der Beflaggung öffentlicher Gebäude regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Die regelmäßigen Beflaggungstage werden durch Rechtsverordnung des Innenministers festgelegt