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§ 3 HoheitsG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein (Hoheitszeichengesetz - HoheitsG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein (Hoheitszeichengesetz - HoheitsG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HoheitsG
Referenz: 1130-1

§ 3 HoheitsG – Gestaltung der Hoheitszeichen

Für die Gestaltung des Landeswappens und der Landesflagge sowie der Landesdienstflagge sind die Muster 1, 2 und 3 der Anlage maßgebend; die Anlage ist Bestandteil dieses Gesetzes. Die Urmuster werden in je einer Ausfertigung im Landesarchiv aufbewahrt.