Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 9 HochSchG – Auftragsangelegenheiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Auftragsangelegenheiten sind

  1. 1.

    die Personalverwaltung,

  2. 2.

    die Haushaltsverwaltung, insbesondere die Bewirtschaftung und Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel, die Wirtschafts- und Finanzverwaltung,

  3. 3.

    die Verwaltung des den Hochschulen dienenden Landesvermögens,

  4. 4.

    die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und der Festsetzung von Zulassungszahlen,

  5. 5.

    Aufgaben der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz,

  6. 6.

    die Organisation und der Betrieb der Materialprüfung,

  7. 7.

    Aufgaben gemäß § 2 Abs. 9 Satz 1, sofern dies bei der Übertragung bestimmt wird.

(2) Die Hochschulen nehmen Auftragsangelegenheiten in eigener Zuständigkeit wahr.