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§ 78 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Zentrale Organe → Unterabschnitt 3 – Landeskommission für duale Studiengänge

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 78 HochSchG – Zusammensetzung und Aufgabe (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Es wird eine Landeskommission für duale Studiengänge gebildet, die aus zehn staatlichen Mitgliedern, zehn unternehmerischen Mitgliedern, drei gewerkschaftlichen Mitgliedern und drei studentischen Mitgliedern besteht. Für die Dauer von drei Jahren werden als staatliche Mitglieder je eine Professorin oder ein Professor aus den sieben Fachhochschulen entsandt; drei Mitglieder werden von dem fachlich zuständigen Ministerium entsandt, davon ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich des für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministeriums. Die unternehmerischen Mitglieder werden von den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern, der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz und der Architektenkammer entsandt; die Gewerkschaften entsenden ihre drei gewerkschaftlichen Mitglieder. Die studentischen Mitglieder entsendet die Landesastenkonferenz. Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 5 Nr. 1 können je ein Mitglied mit beratender Stimme entsenden. Die Landeskommission kann Ausschüsse zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen bilden. In den Ausschüssen können auch Personen mitwirken, die nicht Mitglieder der Landeskommission sind. Zu den Ausschüssen sollen fachlich betroffene Kammern beratend hinzugezogen werden.

(2) Die Landeskommission hat die Aufgabe, Empfehlungen für die Einrichtung und Ausgestaltung der dualen Studiengänge sowie deren Änderung an die Fachhochschulen zu geben. Die Senate entscheiden in eigener Zuständigkeit nach § 76 Abs. 2 Nr. 13 auf der Grundlage von Vorschlägen der jeweils betroffenen Fachbereichsräte. Wenn die Senate bei ihren Entscheidungen von den Empfehlungen der Landeskommission abweichen wollen, haben sie das Benehmen mit der Landeskommission herzustellen.