Hochschulgesetz (HochSchG)
Abschnitt 2 – Zentrale Organe → Unterabschnitt 2 – Senat
§ 77 HochSchG – Zusammensetzung und Wahl (1)
Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).
Dem Senat gehören mindestens als vorsitzendes Mitglied die Präsidentin oder der Präsident, ein Mitglied jedes Fachbereichs aus der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, im Falle der Universitätsmedizin (§ 1 UMG) oder der Universitätsmedizin GmbH (§ 25 UMG) zwei Mitglieder (davon eines mit Aufgaben in der Krankenversorgung), im Falle der Einrichtung eines Forschungskollegs ein Mitglied, im Falle der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz je ein Mitglied aus der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, sowie Mitglieder jeder Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 stimmberechtigt an. Im Übrigen gelten die §§ 37, 38 und 39. Wird festgelegt, dass dem Senat die Dekaninnen und Dekane als Mitglieder angehören, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht.