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§ 74 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Zentrale Organe → Unterabschnitt 1 – Hochschulrat

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 74 HochSchG – Aufgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Für jede Hochschule wird ein Hochschulrat gebildet.

(2) Der Hochschulrat berät und unterstützt die Hochschule in allen wichtigen Angelegenheiten und fördert ihre Profilbildung, Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit. Er hat insbesondere die Aufgabe:

  1. 1.

    der Grundordnung und deren Änderungen zuzustimmen,

  2. 2.

    der Errichtung, Änderung und Aufhebung wissenschaftlicher Einrichtungen und der Einrichtung, Änderung und Aufhebung des Forschungskollegs der Hochschule zuzustimmen,

  3. 3.

    den allgemeinen Grundsätzen des Senats über die Verteilung der Stellen und Mittel zuzustimmen,

  4. 4.

    die Hochschule in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere durch Erarbeiten von Konzepten zur Weiterentwicklung zu beraten,

  5. 5.

    Vorschläge zur Einrichtung von Studiengängen zu unterbreiten,

  6. 6.

    dem Gesamtentwicklungsplan zuzustimmen,

  7. 7.

    dem Qualitätssicherungssystem nach § 5 zuzustimmen.

(2a) Der Hochschulrat kann im Rahmen seiner Aufgaben jederzeit gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Senat Stellung nehmen.

(3) Der Hochschulrat macht einen Vorschlag zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und, sofern die Präsidentin oder der Präsident von ihrem oder seinem Vorschlagsrecht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 4 keinen Gebrauch macht, einen Vorschlag zur Wahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten. Er hat bei der Bestellung der Kanzlerin oder des Kanzlers ein Vorschlagsrecht.

(4) Versagt der Hochschulrat seine Zustimmung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 sowie 6 und 7 zu den Entscheidungen des Senats und kommt es zu keiner Einigung, kann das fachlich zuständige Ministerium die Zustimmung erklären.