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§ 70 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Mitglieder der Hochschule → Abschnitt 3 – Studierende

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 70 HochSchG – Studienbeitragsfreiheit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Das Studium ist bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss, beitragsfrei.

(2) Die Beitragsfreiheit nach Absatz 1 gilt auch für ein Studium, bei dem die oder der Studierende gleichzeitig in zwei oder mehr Studiengängen eingeschrieben ist (Doppelstudium). Für Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, gilt dies nur, soweit die Einschreibung in einen weiteren Studiengang bis zum Ende des dritten Semesters des Studiengangs der Ersteinschreibung erfolgt.

(3) Für ein Zweitstudium werden nach Maßgabe des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bereiche Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung Gebühren erhoben.