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§ 7 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 7 HochSchG – Satzungsrecht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Jede Hochschule regelt ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen. Die Grundordnung enthält die grundlegenden Bestimmungen, insbesondere über die innere Organisation, sowie das Qualitätssicherungssystem der Hochschule nach § 5.

(2) Jede Hochschule gibt sich

  1. 1.

    eine Ordnung über die Einschreibung der Studierenden,

  2. 2.

    Ordnungen für Hochschulprüfungen,

  3. 3.

    soweit erforderlich Ordnungen über die Organisation und Benutzung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten.

Ferner gibt sich jede Universität Promotionsordnungen; Habilitationsordnungen können erlassen werden.

(3) Die Grundordnung und die Ordnungen nach Absatz 2 Satz 2 bedürfen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums. Prüfungsordnungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten genehmigt und sind dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(4) Die Genehmigung einer Satzung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Regelung rechtswidrig ist. Neben der Präsidentin oder dem Präsidenten kann das fachlich zuständige Ministerium die Änderung einer Satzung zur Wahrung der gebotenen Einheitlichkeit des Hochschulwesens innerhalb des Landes oder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlangen; die Änderung kann ferner verlangt werden, wenn die Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen oder aufgrund geänderter Rechtsvorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte. Die Änderung einer Prüfungsordnung kann außerdem zur Anpassung an überregionale Rahmenempfehlungen oder an das Ergebnis einer Akkreditierung gemäß § 5 Abs. 5 verlangt werden. § 107 Abs. 2 und 4 Nr. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Versagung einer Genehmigung und das Verlangen nach einer Änderung sind zu begründen.

(6) Die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen der Hochschule erfolgt unter dem Datum der Ausfertigung in einem hochschuleigenen Publikationsorgan. Das Publikationsorgan muss ein Druckwerk sein, die Erscheinungsfolge angeben, ein Erscheinungsdatum und eine fortlaufende Nummerierung enthalten sowie dauerhaft aufbewahrt werden. Daneben sind die Satzungen in elektronischer Form über die Internetseite der Hochschule zugänglich zu machen.