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§ 68 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Mitglieder der Hochschule → Abschnitt 3 – Studierende

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 68 HochSchG – Versagung der Einschreibung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Personen, die sich für ein Studium bewerben, ist die Einschreibung zu versagen, wenn sie

  1. 1.

    die für den Studiengang erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nicht nachweisen,

  2. 2.

    die Voraussetzungen der in § 65 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 genannten Bestimmungen nicht nachweisen,

  3. 3.

    an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits in dem gewählten Studiengang oder insgesamt in zwei Studiengängen den Prüfungsanspruch verloren haben,

  4. 4.

    die Erfüllung der ihnen gegenüber der zuständigen Krankenkasse gemäß den jeweils geltenden Vorschriften über die studentische Krankenversicherung auferlegten Verpflichtungen nicht nachweisen.

(2) Die Einschreibung ist ferner zu versagen während der Dauer einer Frist, die aufgrund des § 69 Abs. 4 festgesetzt wurde. Die Entscheidung ist allen anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen.

(3) Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Ordnung über die Einschreibung versagt werden, wenn

  1. 1.

    keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden oder

  2. 2.

    für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebene Formen und Fristen nicht beachtet oder

  3. 3.

    zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt worden sind.