Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 6 HochSchG – Rechtsstellung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Durch Gesetz können eine oder mehrere Hochschulen des Landes auch in eine andere Rechtsform überführt werden; dabei sind auch privatrechtliche Rechtsformen nicht ausgeschlossen. Das Gesetz hat insbesondere Bestimmungen über

  1. 1.

    die Rechtsform des Trägers der ausgelagerten Aufgabe,

  2. 2.

    die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten der Landesregierung, die für die Wahrung ihrer Verantwortlichkeit gegenüber dem Landtag erforderlich sind,

  3. 3.

    das Prüfungsrecht des Rechnungshofs

zu treffen.

(2) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie nehmen ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten), soweit sie ihnen nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen sind (Auftragsangelegenheiten).

(3) Die Hochschulen können mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums eigene Wappen und Siegel führen.

(4) Die Errichtung, Zusammenlegung und Auflösung von Hochschulen bedürfen eines Gesetzes. Die Auflösung bestehender und die Errichtung neuer Standorte von Hochschulen regelt das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit den betroffenen Hochschulen durch Rechtsverordnung.