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§ 58 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Personalwesen → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 58 HochSchG – Lehrkräfte für besondere Aufgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.

(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden, soweit sie nicht auf Dauer oder befristet in einem Beschäftigtenverhältnis tätig sind, entsprechend den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben

  1. 1.

    als solche in ein Beamtenverhältnis im vierten Einstiegsamt der Laufbahn Bildung und Wissenschaft oder

  2. 2.

    in ein Beamtenverhältnis als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis in der Laufbahn Bildung und Wissenschaft

berufen.

(3) Für die Einstellung von Lehrkräften gemäß Absatz 2 Nr. 1 und vergleichbaren Beschäftigten gilt § 56 Abs. 2 und 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. In den Fachgebieten Kunst, Musik und Sport kann bei besonderer Qualifikation für die wahrzunehmenden Aufgaben von der in § 56 Abs. 2 Nr. 2 genannten Voraussetzung abgesehen werden. Für die Einstellung von Lehrkräften gemäß Absatz 2 Nr. 2 und vergleichbaren Beschäftigten gelten die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen entsprechend.

(4) Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 52 Abs. 3 entsprechende Anwendung.