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§ 44 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Personalwesen → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 44 HochSchG – Dienstvorgesetzte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Das fachlich zuständige Ministerium ist Dienstvorgesetzter der Präsidentinnen und Präsidenten, der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, der Kanzlerinnen und Kanzler sowie der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Es kann Präsidentinnen und Präsidenten einzelne seiner Befugnisse oder die Eigenschaft des oder der Dienstvorgesetzten übertragen. Hinsichtlich der Sicherstellung des Lehrangebots und der dafür erforderlichen Organisation des Lehrbetriebs (§ 88 Abs. 2 Satz 2) ist die Präsidentin oder der Präsident Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.

(2) Die Präsidentinnen und Präsidenten ernennen und entlassen die Beamtinnen und Beamten des ersten, zweiten, dritten und vierten Einstiegsamtes, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, ausgenommen die Kanzlerinnen und Kanzler, soweit die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident sich diese Befugnisse nicht durch die Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst vorbehalten hat, und begründen und beenden das Dienstverhältnis der diesen vergleichbaren Beschäftigten sowie der Lehrbeauftragten und sonstigen nebenberuflichen Hochschulbediensteten. Dienstvorgesetzte dieser Hochschulbediensteten sind die Präsidentinnen oder Präsidenten; sie können einzelne ihrer Befugnisse als Dienstvorgesetzte den Dekaninnen und Dekanen oder denjenigen übertragen, die Fachbereichseinrichtungen, das Forschungskolleg, im Falle der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auch die Hochschule für Musik Mainz oder die Kunsthochschule Mainz, oder zentrale Einrichtungen leiten oder geschäftsführend leiten. § 105 Abs. 2 bleibt unberührt.