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§ 40 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Mitglieder der Hochschule → Abschnitt 1 – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 40 HochSchG – Amtszeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Senats und der Fachbereichsräte dauert drei Jahre, die der studierenden Mitglieder ein Jahr; die Amtszeit endet jedoch spätestens mit dem Zusammentritt eines neu gewählten Gremiums. Die Hochschule kann durch Satzung im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium längere Amtszeiten bis zu fünf Jahren vorsehen; geschieht dies im Falle des Fachbereichsrats, so ist die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans entsprechend anzupassen.

(2) Absatz 1 gilt für sonstige Gremien entsprechend, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt.