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§ 31 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 31 HochSchG – Akademische Grade, hochschulbezogene Titel und Bezeichnungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Ein von einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule ordnungsgemäß verliehener Hochschulgrad darf in Rheinland-Pfalz geführt werden.

(2) Ein ausländischer Hochschulgrad darf nur geführt werden, wenn die verleihende Hochschule nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt, zur Verleihung dieses Grades berechtigt und der Grad nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Der Hochschulgrad ist unter Angabe der verleihenden Hochschule in der Form zu führen, die dem Wortlaut der Verleihungsurkunde entspricht. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt. Entsprechendes gilt auch für Hochschulgrade, die im Ausland durch gesetzliche Regelung von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle verliehen worden sind. Die Regelungen finden auch Anwendung auf staatliche und kirchliche Grade.

(3) Ein ausländischer Professorentitel darf nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle nur geführt werden, wenn er als Amts- oder Dienstbezeichnung in Verbindung mit einem Forschungs- oder Lehrauftrag vom Staat oder einer vom Staat ermächtigten Stelle auf der Grundlage besonderer wissenschaftlicher Leistung verliehen wurde. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der ausländischen Hochschule darf der ausländische Professorentitel im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur geführt werden, wenn dies auch nach dem Recht des Herkunftslandes zulässig ist.

(4) Ein ausländischer Ehrengrad oder ein im Ausland ehrenhalber verliehener Professorentitel, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle für herausragende wissenschaftliche Leistungen verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ein ausländischer Ehrengrad oder ein im Ausland ehrenhalber verliehener Professorentitel darf nicht geführt werden, wenn die verleihende Stelle kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 oder des entsprechenden Titels nach Absatz 3 Satz 1 besitzt.

(5) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, die Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 2 und 4 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.

(6) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, von den Absätzen 2 bis 4 abweichende, begünstigende Regelungen, insbesondere für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz durch Rechtsverordnung zu treffen.

(7) Eine von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. Hochschulgrade und Hochschultitel, die käuflich erworben wurden, dürfen nicht geführt werden. Auf Verlangen des fachlich zuständigen Ministeriums ist die Berechtigung, einen Grad, Titel oder einen sonstigen hochschulbezogenen Grad oder Titel zu führen, urkundlich nachzuweisen. Wird festgestellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber eines Hochschulgrades oder Hochschultitels diesen auf unlautere Weise erworben hat oder diesen abweichend von den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 führt, kann das fachlich zuständige Ministerium die Führung des betreffenden Hochschulgrades oder Hochschultitels untersagen. Darüber hinaus kann die Hochschule Hochschulgrade oder Hochschultitel entziehen, wenn sie auf unlautere Weise erworben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, die sie oder ihn als eines akademischen Grades oder Titels unwürdig erscheinen lässt.