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§ 14 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 1 – Forschung

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 14 HochSchG – Forschung mit Mitteln Dritter (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Hochschulmitglieder, zu deren Dienstaufgaben

  1. 1.

    die selbstständige Forschung oder

  2. 2.

    wissenschaftliche Dienstleistungen in der Forschung

gehören, sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung. Satz 1 gilt für den Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis entsprechend.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. Die Forschungsergebnisse sollen in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.

(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen. Die Annahme der Drittmittel bedarf der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Genehmigung zur Annahme umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule.

(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung über die Bewirtschaftung, so gelten ergänzend die vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Verwaltungsvorschriften und die sonstigen Bewirtschaftungsbestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 findet in diesem Falle keine Anwendung. Die Verwendung und Bewirtschaftung ist zu dokumentieren.

(5) Arbeiten aus Mitteln Dritter bezahlte Personen an Forschungsvorhaben hauptberuflich mit, welche in der Hochschule durchgeführt werden, sollen sie vorbehaltlich des Satzes 3 als Hochschulbedienstete im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Ihre Einstellung setzt voraus, dass sie von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurden. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge abschließen; dabei soll es mindestens die im öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungs- und Urlaubsregelungen vereinbaren.

(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung; dies gilt entsprechend für Erträge aus Wissenstransfer und Arbeitnehmererfindungen.

(7) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

(8) Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.