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§ 131 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 131 HochSchG – Beteiligung der Personalvertretung in Angelegenheiten der Frauenförderung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Vor der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten (§ 72 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1) ist die zuständige örtliche Personalvertretung zu hören.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt die zuständige örtliche Personalvertretung an der Vorbereitung der Beschlussfassung des Senats über Gleichstellungspläne (§ 76 Abs. 2 Nr. 16). Dem Senat soll ein gemeinsamer Vorschlag vorgelegt werden. Kommt ein gemeinsamer Vorschlag nicht zustande, ist die Personalvertretung berechtigt, dem Senat eine eigene Stellungnahme vorzulegen; die zuständige örtliche Personalvertretung ist in diesem Falle vor der Beschlussfassung zu hören.