Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 1 – Forschung

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 13 HochSchG – Forschungskolleg (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) An Universitäten kann der Senat mit Zustimmung des Hochschulrats ein Forschungskolleg einrichten, in dem herausragende Forschungsbereiche zusammengeführt werden. Das Forschungskolleg steht unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten, wenn die Grundordnung nicht etwas anderes bestimmt. Ihm obliegen insbesondere die Profil- und Strukturbildung in exzellenten Forschungsbereichen, die Förderung und Unterstützung interdisziplinärer Forschung, die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die strategische Beratung der Hochschulleitung in der Forschung. Mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums kann im begründeten Einzelfall mehr als ein Forschungskolleg eingerichtet werden.

(2) Die Leitung des Forschungskollegs wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Einvernehmen mit dem Senat bestellt. Das Forschungskolleg erhält in angemessenem Umfang Stellen und Mittel zur eigenen Bewirtschaftung.

(3) Abweichend von § 86 Abs. 2 Nr. 10 stellt die Leitung des Forschungskollegs im Benehmen mit den betreffenden Fachbereichen Vorschläge für die Berufung von Professorinnen und Professoren auf; § 76 Abs. 2 Nr. 10 findet bei befristet zu besetzenden Professuren keine Anwendung. Werden Professuren auf Dauer besetzt oder sollen Professorinnen oder Professoren Lehraufgaben in den Fachbereichen wahrnehmen, ist die Zustimmung der betreffenden Fachbereiche erforderlich. Nehmen Professorinnen und Professoren des Forschungskollegs in einem Fachbereich Lehraufgaben wahr, so gehören sie auch diesem Fachbereich an.

(4) Das Nähere regelt die Grundordnung. Nach Maßgabe der Grundordnung kann das Forschungskolleg im Benehmen mit den Fachbereichen eigene Promotions- und Habilitationsordnungen erlassen.