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§ 11 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 11 HochSchG – Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

Für ihre Zusammenarbeit untereinander bilden die Hochschulen des Landes die Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten. Die Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten gibt sich eine Geschäftsordnung und bestellt ein vorsitzendes Mitglied.