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§ 108 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Studierendenschaft

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 108 HochSchG – Rechtsstellung und Aufgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Die Studierenden jeder Hochschule bilden eine Studierendenschaft. Die Studierenden an Hochschulen mit Abteilungen oder Fachbereichen an verschiedenen Orten bilden besondere örtliche Studierendenschaften. Zur Studierendenschaft zählen auch die gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 2 eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden.

(2) Die Studierendenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze und ihrer Satzungen selbst.

(3) Jede Studierendenschaft gibt sich

  1. 1.

    eine Satzung,

  2. 2.

    eine Wahlordnung und

  3. 3.

    eine Beitragsordnung.

Satzung und Wahlordnung werden vom Studierendenparlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen.

(3a) Die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen der Studierendenschaft erfolgt unter dem Datum der Ausfertigung in einem hochschuleigenen Publikationsorgan. Das Publikationsorgan muss ein Druckwerk sein, die Erscheinungsfolge angeben, ein Erscheinungsdatum und eine fortlaufende Nummerierung enthalten sowie dauerhaft aufbewahrt werden. Daneben sind die Satzungen in elektronischer Form über die Internetseite der Studierendenschaft zugänglich zu machen.

(4) Die Studierendenschaft nimmt unbeschadet der Aufgaben der Hochschule Angelegenheiten der ihr angehörenden Studierenden wahr. Ihr obliegt es,

  1. 1.

    die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen,

  2. 2.

    die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen,

  3. 3.

    die Studierenden bei der Durchführung des Studiums zu beraten,

  4. 4.

    an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule (§ 2), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken,

  5. 5.

    auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern,

  6. 6.

    kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen,

  7. 7.

    die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Benachteiligungen von Frauen sowie von Menschen mit Behinderungen hinzuwirken,

  8. 8.

    die Integration ausländischer Studierender zu fördern,

  9. 9.

    unbeschadet der Verpflichtung der Hochschule nach § 2 Abs. 4 Satz 3 den Studierendensport zu fördern und

  10. 10.

    die überregionalen und internationalen Beziehungen zwischen Studierenden zu pflegen.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen. Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ermöglichen. Umfang und Kosten der Mediennutzung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Kosten aller Aufgaben der Studierendenschaft stehen. Eine überwiegende Nutzung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ist unzulässig.

(5) Für ihre Zusammenarbeit können die Studierendenschaften aller Hochschulen des Landes eine Konferenz der Allgemeinen Studierendenausschüsse bilden.