Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 103 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Finanzwesen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 103 HochSchG – Finanzwesen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Das Land finanziert die Leistungen der Hochschulen gemäß § 102 im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel. Soweit es die Bedürfnisse der Hochschule erfordern, sind die Ausgabemittel nach Maßgabe der §§ 19 und 20 der Landeshaushaltsordnung (LHO) für übertragbar und gegenseitig deckungsfähig zu erklären. Dabei ist verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Titelgruppen einzurichten und Ausgaben gemäß § 15 Abs. 2 LHO zur Selbstbewirtschaftung zu veranschlagen. Die stärkere Flexibilisierung soll durch die Einführung von Leistungsaufträgen gemäß § 7b LHO ergänzt werden.

(2) Die Hochschulhaushalte können auch aus dem Landeshaushalt ausgegliedert werden. Die Ausgliederung aus dem Landeshaushalt ist in der Regel mit einer Umstellung des kameralistischen Systems auf die kaufmännische doppelte Buchführung verbunden. Bei der Ausgliederung der Hochschulhaushalte sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente anzuwenden, die im Landeshaushaltsgesetz im Einzelnen festzulegen sind. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Haushaltswesen zuständigen Ministerium.

(3) Die Hochschulen vollziehen ihren Haushaltsplan im Rahmen der sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 ergebenden Bindungen in eigener Zuständigkeit (§ 74 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 76 Abs. 2 Nr. 8, § 86 Abs. 2 Nr. 11).

(4) Die Hochschulen geben eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf der Landesregierung für den Landeshaushalt ab, die dem Landtag zugeleitet wird.

(5) Im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem für das Haushaltswesen zuständigen Ministerium können die Hochschulen für bestimmte Aufgaben eigene Betriebe bilden.

(6) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Landes.