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§ 98b HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil XIII – Vermessungstechnische Leistungen

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 98b HOAI 1991 – Leistungsbild Bauvermessung (1)

(1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfasst die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.

 Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1.Baugeometrische Beratung2
2.Absteckung für die Bauausführung14
3.Bauausführungsvermessung66
4.Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung18

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
  
1.Baugeometrische Beratung 
 Beraten bei der Planung insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen GenauigkeitenErstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen
 Erstellen eines konzeptionellen Messprogramms

Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems
Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung
 Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung 
   
2.Absteckung für Bauausführung 
 Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit 
 Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen 
   
3.Bauausführungsvermessung 
 Messungen zur Verdichtung des Lage- und HöhenfestpunktfeldesAbsteckung unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen
 Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und AchspunktenPrüfen der Messgenauigkeit von Fertigteilen
 Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und HöheAufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind

Herstellen von Bestandsplänen
 Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung)Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung
  Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistung
 Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen 
 Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandsplan 
   
4.Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung 
 Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden BauteilenPrüfen der Mengenermittlungen

Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems
 Fertigen von Messprotokollen 
 Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden ObjektsPlanen und Durchführen von langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen
  Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind

(3) Die Leistungsphase 3 ist abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 vom Hundert zu bewerten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).