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§ 98a HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil XIII – Vermessungstechnische Leistungen

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 98a HOAI 1991 – Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung (1)

(1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. 1.

    Honorarzone I:

    Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

    • sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

    • sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

    • sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,

    • sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

    • sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

    • sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;

  2. 2.

    Honorarzone II:

    Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

    • geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

    • geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

    • geringer Behinderung durch den Verkehr,

    • geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

    • geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

    • geringer Behinderung durch den Baubetrieb;

  3. 3.

    Honorarzone III:

    Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

    • durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

    • durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

    • durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,

    • durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

    • durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

    • durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;

  4. 4.

    Honorarzone IV:

    Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

    • überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

    • überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

    • überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,

    • überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

    • überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

    • überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;

  5. 5.

    Honorarzone V:

    Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

    • sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

    • sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

    • sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,

    • sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,

    • sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

    • sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.

(2) § 97a Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderung durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).