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§ 87 HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil XI – Leistungen für Schallschutz und Raumakustik

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 87 HOAI 1991 – Honorarzonen für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung (1)

(1) Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:

  1. 1.
    Honorarzone I:
    Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen;
  2. 2.
    Honorarzone II:
    Innenräume mit geringen Planungsanforderungen;
  3. 3.
    Honorarzone III:
    Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen;
  4. 4.
    Honorarzone IV:
    Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen;
  5. 5.
    Honorarzone V:
    Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.

(2) Bewertungsmerkmale sind:

  1. 1.
    Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
  2. 2.
    Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
  3. 3.
    Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,
  4. 4.
    akustische Nutzungsart des Innenraums,
  5. 5.
    Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

(3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).