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Anlage 7 HOAI
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HOAI
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-2
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 7 HOAI – Leistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. Juli 2013 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276). Zur weiteren Anwendung s. § 57 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276).

Anlage 7
(zu § 24 Absatz 1)

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

  1. a)

    Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen,

  2. b)

    Abgrenzen des Planungsbereichs,

  3. c)

    Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität,

  4. d)

    Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials,

  5. e)

    Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale,

  6. f)

    Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig,

  7. g)

    Ortsbesichtigungen;

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

  1. a)

    Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher Änderungen

    Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen eines Landschaftsplans und örtlicher Erhebungen, insbesondere

    • des Naturhaushalts als Wirkungsgefüge der Naturfaktoren,

    • der Vorgaben des Artenschutzes, des Bodenschutzes und des Orts- oder Landschaftsbildes,

    • der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung,

    • der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile einschließlich der unter Denkmalschutz stehenden Objekte,

    • der Flächennutzung unter besonderer Berücksichtigung der Flächenversiegelung, Größe, Nutzungsarten oder Ausstattung, Verteilung, Vernetzung von Frei- und Grünflächen sowie der Erschließungsflächen für Freizeit und Erholungsanlagen,

    • des Bedarfs an Erholungs- und Freizeiteinrichtungen sowie an sonstigen Grünflächen,

    • der voraussichtlichen Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft,

    • der Immissionen, Boden- und Gewässerbelastungen,

    • der Eigentümer,

    Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner,

  2. b)

    Bewerten der Landschaft nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge,

    Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit, des Zustands, der Faktoren und Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich,

    • der Empfindlichkeit des jeweiligen Ökosystems für bestimmte Nutzungen, seiner Größe, der räumlichen Lage und der Einbindung in Grünflächensysteme, der Beziehungen zum Außenraum sowie der Ausstattung und Beeinträchtigungen der Grün- und Freiflächen,

    • nachteiliger Nutzungsauswirkungen,

  3. c)

    Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Bewertung des Planungsbereichs in Erläuterungstext und Karten;

Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)

Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen in Text und Karten mit Begründung

  1. a)

    Darlegen der Flächenfunktionen und räumlichen Strukturen nach ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten, insbesondere

    • Flächen mit Nutzungsbeschränkungen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschafts- oder Ortsbildes,

    • landschaftspflegerische Sanierungsbereiche,

    • Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs- und Gestaltungsmaßnahmen,

    • Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

    • Schutzgebiete und -objekte,

    • Freiräume,

    • Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen,

  2. b)

    Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere für

    • Grünflächen,

    • Anpflanzungen und Erhaltung von Grünbeständen,

    • Sport-, Spiel- und Erholungsflächen,

    • Fußwegesystem,

    • Gehölzanpflanzungen zur Einbindung baulicher Anlagen in die Umgebung,

    • Ortseingänge und Siedlungsränder,

    • pflanzliche Einbindung von öffentlichen Straßen und Plätzen,

    • klimatisch wichtige Freiflächen,

    • Immissionsschutzmaßnahmen,

    • Festlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

    • Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Selbstreinigungskraft von Gewässern,

    • Erhaltung und Pflege von naturnahen Vegetationsbeständen,

    • bodenschützende Maßnahmen - Schutz vor Schadstoffeintrag,

    • Vorschläge für Gehölzarten der potentiell natürlichen Vegetation, für Leitarten bei Bepflanzungen, für Befestigungsarten bei Wohnstraßen, Gehwegen, Plätzen, Parkplätzen, für Versickerungsfreiflächen,

    • Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen,

    • Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen,

  3. c)

    Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege

    Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind,

    Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes,

    Berücksichtigen von Fachplanungen,

    Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,

    Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;

Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung (Entwurf)

Darstellen des Grünordnungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Begründung.