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Anlage 6 HOAI
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HOAI
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-2
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 6 HOAI – Leistungen im Leistungsbild Landschaftsplan (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. Juli 2013 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276). Zur weiteren Anwendung s. § 57 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276).

Anlage 6
(zu § 23 Absatz 1)

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

  1. a)

    Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen,

  2. b)

    Abgrenzung des Planungsgebiets,

  3. c)

    Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität,

  4. d)

    Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials,

  5. e)

    Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale,

  6. f)

    Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig,

  7. g)

    Ortsbesichtigungen;

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

  1. a)

    Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer Veränderungen von Natur und Landschaft

    Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen, insbesondere

    • der größeren naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen,

    • des Naturhaushalts,

    • der landschaftsökologischen Einheiten,

    • des Landschaftsbildes,

    • der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile,

    • der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschließung sowie Bedarfssituation,

    • von Kultur-, Bau und Bodendenkmälern,

    • der Flächennutzung,

    • voraussichtlicher Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft,

    Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner;

  2. b)

    Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge,

    Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich

    • der Empfindlichkeit,

    • besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen,

    • nachteiliger Nutzungsauswirkungen,

    • geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft,

    Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und Landschaftspflege,

  3. c)

    Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext und Karten;

Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)

Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen und Erläuterungen in Text und Karte

  1. a)

    Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Erholungsvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur und Landschaft,

  2. b)

    Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen, insbesondere für

    • landschaftspflegerische Sanierungsgebiete,

    • Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen,

    • Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erholungsflächen,

    • Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler für besonders schutzwürdige Biotope und Ökosysteme sowie für Erholungsvorsorge,

    • Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Bezug auf die oben genannten Eingriffe,

  3. c)

    Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind,

  4. d)

    Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und -maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme,

    Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes,

    Berücksichtigen von Fachplanungen,

    Mitwirken bei der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,

    Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;

Leistungsphase 4: Entwurf

Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht.