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§ 45 HOAI
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Bundesrecht

Teil 3 – Objektplanung → Abschnitt 4 – Verkehrsanlagen

Titel: Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HOAI
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 HOAI – Besondere Grundlagen des Honorars (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. Juli 2013 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276). Zur weiteren Anwendung s. § 57 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276).

(1) § 41 gilt entsprechend.

(2) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 der Anlage 12 bei Verkehrsanlagen:

  1. 1.

    die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten bis zu 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und

  2. 2.

    10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Leistungen nach § 46 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden.

(3) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 46 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Prozentsätze der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Kosten:

  1. 1.

    bei dreistreifigen Straßen 85 Prozent,

  2. 2.

    bei vierstreifigen Straßen 70 Prozent,

  3. 3.

    bei mehr als vierstreifigen Straßen 60 Prozent,

  4. 4.

    bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 Prozent.