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Art. 1 HMG
Hochschulmedizingesetz (HMG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Hochschulmedizingesetz (HMG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HMG
Referenz: [keine Angabe]

Art. 1 HMG – Änderung des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)

221

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW S. 474) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift zu § 31 wird wie folgt gefasst:

      "§ 31 Fachbereich Medizin".

    2. b)

      Nach § 31 wird folgende neue Überschrift zu § 31a eingefügt:

      "§ 31a Universitätsklinikum".

    3. c)

      Nach der neuen Überschrift zu § 31a wird die folgende neue Überschrift zu § 31b eingefügt

      "§ 31b Finanzierung".

  2. 2.

    § 31 wird wie folgt neu gefasst:

    "§ 31
    Fachbereich Medizin

    (1) Der Fachbereich Medizin erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. Entscheidungen in Berufungsverfahren und in anderen Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium erfolgen im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum, soweit die Krankenversorgung und das öffentliche Gesundheitswesen betroffen sind. Das Einvernehmen in Berufungsverfahren darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung der oder des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllenden Aufgaben bestehen.

    (2) Der Fachbereich wird durch ein Dekanat geleitet. Das Universitätsklinikum schafft hierfür die personellen Voraussetzungen im nichtwissenschaftlichen Bereich. Der Dekan ist insoweit Fachvorgesetzter des Personals. Dem Dekanat obliegen alle Angelegenheiten und Entscheidungen des Fachbereichs, für die in diesem Gesetz oder der nach § 31a zu erlassenden Rechtverordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Mitglieder des Dekanats sind auch die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums mit beratender Stimme; ist die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor Mitglied der Universität, so ist sie oder er stimmberechtigtes Mitglied des Dekanats. Die Dekanin oder der Dekan ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachbereichsrats. Die Dekanin oder der Dekan soll hauptberuflich tätig sein. Bei Stimmengleichheit im Dekanat gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag.

    (3) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig:

    1. 1.

      Zustimmung zur Stellungnahme des Dekanats zur Kooperationsvereinbarung mit dem Universitätsklinikum,

    2. 2.

      Beschlussfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen für den Fachbereich sowie über den Beitrag zum Lagebericht des Universitätsklinikums,

    3. 3.

      Stellungnahme zum Entwicklungsplan des Fachbereichs sowie zu den Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung der Mittel des Landes einschließlich der Kriterien für die leistungsorientierte Mittelverteilung,

    4. 4.

      Empfehlungen und Stellungnahmen in sonstigen Angelegenheiten des Fachbereichs Medizin von grundsätzlicher Bedeutung.

    Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums nehmen an den Sitzungen des Fachbereichsrats mit beratender Stimme teil.

    (4) Der Fachbereich Medizin der Universität Bochum bildet zusammen mit den zentralen Dienstleistungseinrichtungen und den technischen Betrieben die Medizinischen Einrichtungen der Universität Bochum; sie dienen der Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung und besonderen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens. Die Medizinischen Einrichtungen sind eine besondere Betriebseinheit der Universität und haben eine einheitliche Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Sie werden von den Organen des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe der §§ 27 und 28 geleitet. Die in den Medizinischen Einrichtungen tätigen Bediensteten sind Mitglieder des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe des § 26 Abs. 4. Die Zulässigkeit der Bildung einer gemeinsamen Einheit nach § 77 Abs. 2 bleibt unberührt. An der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre wirken auf vertraglicher Grundlage besonders qualifizierte Krankenhäuser der Region mit, die zum Klinikum der Universität Bochum zusammengefasst sind."

  3. 3.

    Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt:

    "§ 31a Universitätsklinikum

    (1) Das Universitätsklinikum dient dem Fachbereich Medizin zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre. Es nimmt Aufgaben in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen wahr. Es gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Es dient der ärztlichen Fort- und Weiterbildung und der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Es stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die ihnen durch Artikel & Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können.

    (2) Die Universitätskliniken sind Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit; für sie gilt § 34 Abs. 1 entsprechend. Das Nähere regelt das für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Durch die Rechtsverordnung können die Universitätskliniken auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium und der Zustimmung des für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständigen Ausschusses des Landtags.

    (3) Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand. Der Aufsichtsrat berät den Vorstand, überwacht dessen Geschäftsführung und entscheidet nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2. Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum.

    (4) Dem Aufsichtsrat gehören an:

    1. 1.

      je eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums,

    2. 2.

      die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität,

    3. 3.

      zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der Wirtschaft,

    4. 4.

      zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft,

    5. 5.

      eine Professorin oder ein Professor aus dem Fachbereich Medizin, die Leiterin oder der Leiter einer klinischen oder medizinisch-theoretischen Abteilung ist,

    6. 6.

      eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals,

    7. 7.

      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums,

    8. 8.

      die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.

    Ist eine gemeinsame Einrichtung nach § 77 Abs. 2 gebildet, gehören dem Aufsichtsrat auch Vertreterinnen oder Vertreter nach Nummer 2 der jeweils anderen Universität an. In diesem Fall bleibt es bei insgesamt zwei Stimmen für diese Vertreterinnen oder Vertreter; der Kooperationsvertrag nach § 77 Abs. 2 legt fest, wie diese Stimmen ausgeübt werden.

    (5) Dem Vorstand gehören an:

    1. 1.

      die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor,

    2. 2.

      die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor,

    3. 3.

      die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin und

    4. 4.

      die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor.

    Die Satzung kann vorsehen, dass die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor als stimmberechtigtes Mitglied dem Vorstand angehört."

    (6) In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über

    1. 1.

      Aufgaben und Bestellung der Organe,

    2. 2.

      die Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen,

    3. 3.

      die Rechtsnachfolge und den Vermögensübergang im Falle einer Umwandlung in eine andere Rechtsform nach Absatz 2 Satz 3,

    4. 4.

      die Dienstherrenfähigkeit, soweit die Universitätskliniken in öffentlich-rechtlicher Rechtform betrieben werden und die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten,

    5. 5.

      die Grundzüge des Zusammenwirkens zwischen dem Universitätsklinikum und der Universität."

  4. 4.

    Nach dem neuen § 31a wird der folgende § 31b eingefügt:

    "§ 31b Finanzierung

    (1) Das Land stellt der Universität für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin einen gesonderten Zuschuss für den laufenden Betrieb zur Verfügung. Das Universitätsklinikum erhält für Investitionen einschließlich der Bauunterhaltung und für betriebsnotwendige Kosten Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushaltes. Die haushaltsrechtliche Behandlung der Zuschüsse an das Universitätsklinikum richtet sich ausschließlich nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. § 6 Abs. 2 findet Anwendung.

    (2) Über die Verwendung des Zuschusses für Forschung und Lehre entscheidet der Fachbereich Medizin im Rahmen der Festlegungen des Hochschulentwicklungsplanes; § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.

  5. 5.

    § 48 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    "Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 3 vereinbart, so werden die Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend der Vereinbarung nach § 77 Abs. 1 Satz 3 eingeschrieben."

  6. 6.

    § 52 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) Zweithörerinnen oder Zweithörer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 und 2 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden. Die Zulassung zu mehreren Studiengängen ist im Rahmen des § 77 Abs. 1 Satz 3 möglich. In den Fällen des § 77 Abs. 1 Satz 3 ist die Zulassung zum Studium des gemeinsamen Studienganges nach Maßgabe der Hochschulvereinbarung auch bei der Hochschule von Amts wegen zulässig, bei der die Studierenden nicht eingeschrieben sind."

  7. 7.

    § 77 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      "Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang vereinbart, so regeln die beteiligten Hochschulen insbesondere die mitgliedschaftliche Zuordnung der Studierenden des Studiengangs zu einer der Hochschulen oder zu den beteiligten Hochschulen; im Falle der Einschreibung an mehreren Hochschulen muss eine der beteiligten Hochschulen als Hochschule der Ersteinschreibung gekennzeichnet sein."

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Mehrere Hochschulen können durch Vereinbarung gemeinsame Fachbereiche, Organisationseinheiten im Sinne des § 26 Abs. 5, wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Verwaltungseinrichtungen (gemeinsame Einheiten) bei einer oder mehreren der beteiligten Hochschulen errichten oder Verwaltungsverbünde bilden, wenn es mit Rücksicht auf die Aufgaben, Größe und Ausstattung dieser Einrichtungen zweckmäßig ist. Werden die gemeinsamen Einheiten bei mehreren der beteiligten Hochschulen errichtet, sind in der Vereinbarung darüber hinaus die erforderlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse der Präsidien, bei gemeinsamen Fachbereichen oder Organisationseinheiten nach § 26 Abs. 5 zudem über die Mitwirkung in der Selbstverwaltung sowie über die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der Studierenden zu einer oder zu den beteiligten Hochschulen zu treffen; hinsichtlich der Beschäftigten arbeiten die Dienststellenleitungen und die Personalvertretungen vertrauensvoll zusammen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt. Nehmen der Verwaltungsverbund oder die gemeinsame Einheit Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft wahr, gilt hierfür Absatz 3 Satz 3 entsprechend."