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§ 4 HmbSÜGG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSÜGG
Gliederungs-Nr.: 120-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 HmbSÜGG – Verschlusssachen

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.

(2) Eine Verschlusssache ist

  1. 1.

    STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,

  2. 2.

    GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,

  3. 3.

    VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,

  4. 4.

    VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

(3) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender und eher unterrichtet werden, als dies zur Aufgabenerfüllung unerlässlich ist. Die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn sie im staatlichen Interesse erforderlich ist. Die Weitergabe von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen setzt den vorherigen Erlass eines Sicherheitsbescheids durch die öffentliche Stelle voraus, welche die Weitergabe beabsichtigt, sofern die in der nichtöffentlichen Stelle Beschäftigten Zugang zu solchen Verschlusssachen nicht ausschließlich in öffentlichen Stellen haben. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Verschlusssachen, die bereits dem Verschlusssachenarchiv übergeben worden sind.

(4) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,

  1. 1.

    ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und

  2. 2.

    hat dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Person Kenntnis von der Verschlusssache erlangt.

(5) Behörden und sonstige öffentliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes gemäß der nach § 33 Absatz 2 zu erlassenden Verwaltungsvorschrift so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt und aufgeklärt werden können. Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssache treffen.