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Anhang 1 HmbSeilbahnG
Hamburgisches Seilbahngesetz
Landesrecht Hamburg

Anhangteil

Titel: Hamburgisches Seilbahngesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbSeilbahnG,HH
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

Anhang 1 HmbSeilbahnG – Teilsysteme einer Anlage

Für die Zwecke dieses Gesetzes ist eine Anlage in ihre Infrastruktur sowie in nachfolgende Teilsysteme gegliedert, wobei jeweils betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernissen Rechnung zu tragen ist:

  1. 1.
    Seile und Seilverbindungen
  2. 2.
    Antriebe und Bremsen
  3. 3.
    Mechanische Einrichtungen
  4. 3.1
    Seilspanneinrichtungen
  5. 3.2
    Mechanische Einrichtungen in den Stationen
  6. 3.3
    Mechanische Einrichtungen der Streckenbauwerke
  7. 4.
    Fahrzeuge
  8. 4.1
    Kabinen, Sessel oder Schleppvorrichtungen
  9. 4.2
    Gehänge
  10. 4.3
    Laufwerke
  11. 4.4
    Verbindungen mit dem Seil
  12. 5.
    Elektrotechnische Einrichtungen
  13. 5.1
    Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen
  14. 5.2
    Kommunikations- und Informationseinrichtungen
  15. 5.3
    Blitzschutzeinrichtungen
  16. 6.
    Bergeeinrichtungen
  17. 6.1
    Feste Bergeeinrichtungen
  18. 6.2
    Bewegliche Bergeeinrichtungen